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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 13 K 66/96 EFG 2002 S. 141

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 2, EStG § 20

Überschusserzielungsabsicht bei teilweise mit Fremdmitteln erworbenen niedrig verzinslichen Bundesanleihen

Leitsatz

  1. Die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist immer dann zu bejahen, wenn die Fremdfinanzierung der Anschaffung oder dem Halten einer Kapitalanlage dient, bei der nicht die Absicht der Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile im Vordergrund steht, sondern auf Dauer gesehen die Absicht der Erzielung eines Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten vorhanden ist. Die Erwartung, mit der Kapitalanlage auch steuerfreie Vermögensvorteile zu realisieren, steht dem Schuldzinsenabzug auch dann nicht entgegen, wenn diese Absicht nur mitursächlich für die Anschaffung der ertragsbringenden Kapitalanlage ist.

  2. Für die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht ist grds. auf jedes einzelne Wertpapier abzustellen. Wertpapiere, die wirtschaftlich die gleiche Funktion erfüllen, können zu Gruppen zusammengefasst werden.

  3. Werden Bundesanleihen in einem einheitlichen Vorgang und zu einem einheitlichen Zweck erworben und der Erwerb teilweise mit Fremd- und teilweise mit Eigenmitteln finanziert, kommt für die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht eine Aufteilung in einen eigenfinanzierten und fremdfinanzierten Anteil nicht in Betracht.

  4. Die Überschusserzielungsabsicht ist auch dann zu bejahen, wenn beim Erwerb einer ertragbringenden Kapitalanlage der Gedanke einer – wenn auch bescheidenden – Rendite eine Rolle spielt. Insofern reicht eine bescheidene Rendite – im Extremfall i.H.v. 1 DM – aus, um die Überschusserzielungsabsicht zu belegen. Denn es ist nicht ersichtlich, nach welchen Kriterien ein wirtschaftlich ins Gewicht fallender Ertrag von einem unbeachtlichen Kleinertrag abgegrenzt werden sollte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 262 Nr. 5
EFG 2002 S. 141
EFG 2002 S. 141 Nr. 3
GAAAB-11287

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