Anspruch auf Prozesszinsen bei steuerlicher Auswirkung des Obsiegens in einem ganz anderen Veranlagungsjahr
Leitsatz
Jeder Miterbe ist berechtigt, zum Nachlass gehörende Ansprüche unabhängig von den übrigen Miterben im eigenen Namen geltend
zu machen und Leistung an alle Miterben zu verlangen. Das gilt auch für Prozesszinsen.
Ein Anspruch auf Prozesszinsen kann auch Beigeladenen zustehen.
Ein Anspruch auf Prozesszinsen besteht auch dann, wenn sich die steuerliche Auswirkung der Änderung einer Feststellung erst
über einen Verlustrücktrag nach § 10d EStG ergibt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1514 EFG 2003 S. 1514 Nr. 21 IAAAB-11282
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