Für einen angestellten Praxisconsultant mit externem Büro bildet der häusliche Arbeitsbereich den Mittelpunkt der gesamten
beruflichen Tätigkeit
Leitsatz
Der Gesetzgeber hat nicht definiert, wann ein häusliches Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der beruflichen Betätigung„ darstellt.
Nach überwiegender Meinung beinhaltet dieser Begriff sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien.
Bei einem so genannten angestellten Praxisconsultant mit externem Büro, dessen Außendiensttätigkeit ca. 42 v.H. der Gesamttätigkeit
in Anspruch nimmt, bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 66 Nr. 2 EFG 2003 S. 33 EFG 2003 S. 33 Nr. 1 IAAAB-11269
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