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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 12 K 835/96 EFG 2002 S. 171

Gesetze: AO § 179, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2

Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtsehegatten

Leitsatz

  1. Ehegatten können Mitunternehmer eines Betriebes sein, wenn zwischen ihnen ein Gesellschaftsvertrag geschlossen ist, der den Anforderungen genügt, die nach der BFH-Rspr. an Verträge zwischen nahen Angehörigen zu stellen sind.

  2. Eine Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtsehegatten ist auch dann anzunehmen, wenn kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag und auch kein der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vorliegt. Davon ist auszugehen, wenn der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder jedem Ehegatten ein erheblicher Teil des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zum Alleineigentum oder Miteigentum gehört, die Eheleute im gemeinsamen Betrieb mitarbeiten und keine anzuerkennenden abweichenden Vereinbarungen über die Nutzung der Wirtschaftsgüter bestehen.

  3. Stellt ein Ehegatte dem anderen in wesentlichem Umfang Betriebsflächen zur Bewirtschaftung im eigenen Namen zur Verfügung, ohne dass nachweislich ein Nutzungsüberlassungsvertrag vereinbart worden ist, ist davon auszugehen, dass sich Ehegatten stillschweigend zu einer zur Mitunternehmerschaft führenden Innengesellschaft verbinden. Auf ein gemeinsames Auftreten der Ehegatten nach Außen kommt es nicht an.

  4. Die Annahme einer derartigen Zweckgemeinschaft ist nur gerechtfertigt, wenn der Vermögensbeitrag eines Ehegatten zur gemeinsamen Wirtschaftsführung nicht von untergeordneter Bedeutung ist, d.h. der Wert der zur Verfügung gestellten Grundstücke mindestens 20 v.H. des gemeinen Wert des Betriebes ausmacht.

  5. Gehören die land- und forstwirtschaftlichen Eigentumsflächen den Ehegatten je zur Hälfte, ist von einer Mitunternehmerschaft auszugehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 418 Nr. 7
EFG 2002 S. 171
EFG 2002 S. 171 Nr. 4
EAAAB-11266

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