Keine Kinderzulage nach dem EigZulG für ein Kind, das verstorben ist, bevor die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde
Leitsatz
Für die Gewährung der Eigenheimzulage reicht es aus, wenn die erforderlichen Voraussetzungen zu irgendeinem Zeitpunkt des
in Frage stehenden Kalenderjahres im Förderzeitraum vorliegen (sog. materielles Jahresprinzip).
Die Kinderzulage wird daher für ein Kind gewährt, für das im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums Anspruch auf Kinderfreibetrag
oder Kindergeld bestand und das zum Haushalt der Anspruchsberechtigten gehörte.
§ 11 Abs. 1 Satz 2 EigenheimZulG stellt für die erstmalige Festsetzung der Eigenheimzulage hinsichtlich der Zahl der Kinder
auf die Verhältnisse bei Beginn der Nutzung der Wohnung ab.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kinderfreibetrag oder Kindergeld und die Haushaltszugehörigkeit des Kindes dürfen
nicht bereits vor Bezug der Wohnung entfallen sind.
Aufgrund der bei Beginn der Eigennutzung maßgeblichen Verhältnisse kommt die Gewährung der Kinderzulage für ein zuvor verstorbenes
Kind nicht in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 1369 UAAAB-11265
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