Berufliche Veranlassung von Umzugskosten nur bei einer arbeitstäglich mindestens einstündigen Fahrzeitersparnis
Leitsatz
1. Eine berufliche Veranlassung für einen Umzug ist zu bejahen, wenn der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte sich täglich um mindestens eine Stunde vermindert.
2. Dem Gesichtspunkt der mindestens einstündigen Fahrzeitersparnis ist ein solches Gewicht beizumessen, dass private Motive
im Rahmen des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG generell in den Hintergrund treten.
3. Wird die erforderliche Wegezeitersparnis von täglich einer Stunde nicht an allen Arbeitstagen erreicht, spricht das gegen
die berufliche Veranlassung der Umzugskosten.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 839 RAAAB-11253
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