Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 316/00 EFG 2003 S. 298
Arbeitszimmer: Zur Verfügung Stehen eines anderen Arbeitsplatzes
Leitsatz
1. Durch das Gesetz ist nicht definiert, wann ein „anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht„.
2. Als „anderer Arbeitsplatz„ kommt nur ein solcher in Betracht, der dem Stpfl. dauerhaft zur Verfügung steht.
3. Hält ein Arbeitgeber Arbeitsplätze für seine Außendienst-Mitarbeiter im Büro nicht vor und ist ein Stpfl. nicht verpflichtet,
Tätigkeiten im Büro des Arbeitgebers zu verrichten und sind Kundenbesuche der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit, so dass
objektiv nachvollziehbare Gründe vorliegen, dieses Büro gar nicht aufzusuchen, ist die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für
ein häusliches Arbeitszimmer zu bejahen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1138 Nr. 19 EFG 2003 S. 298 EFG 2003 S. 298 Nr. 5 INF 2003 S. 163 Nr. 5 QAAAB-11249
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.