Rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei fehlerhafter Prognose der Einkünfte und Bezüge des Kindes
Leitsatz
Die Familienkassen sind berechtigt, Kindergeldfestsetzungen rückwirkend aufzuheben, wenn sich die Prognose der Einkünfte
und Bezüge des Kindes als falsch herausstellt.
Eine rückwirkende Aufhebung ist unzulässig, wenn schon aufgrund des zum Zeitpunkt der Kindergeldfestsetzung der Familienkasse
bekannten Sachverhalts eine Überschreitung des (anteiligen) Jahresgrenzbetrages zu prognostizieren war.
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