Vorkostenabzug trotz unterbliebener Nutzung des angeschafften Einfamilienhauses als eigenständige Wohnung bei baulicher Verbindung
mit der Familienwohnung auf dem Nachbargrundstück
Leitsatz
Durch ein Darlehen verursachte Finanzierungskosten hängen unmittelbar mit Anschaffung oder Herstellung der Wohnung zusammen,
wenn das Darlehen zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung aufgenommen worden ist.
Die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 ändert sich, wenn die begünstigte Wohnung nach Bezug durch
Baumaßnahmen vergrößert oder verkleinert wird.
Es ist keine Bedingung für den Vorkostenabzug, dass das angeschaffte Objekt als eigenständige Wohnung genutzt wird. Die Nutzung
einer angeschafften oder hergestellten Wohnung im eigenen Haus zu eigenen Wohnzwecken genügt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 1205 Nr. 22 EAAAB-11240
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