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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 335/99 EFG 2003 S. 1626

Gesetze: EStG § 38 Abs. 1 Nr. 1, AO § 13

Haftung des ständigen Vertreters im Inland für Lohnsteuer

Leitsatz

  1. Ständiger Vertreter im Inland ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Von einem ständigen Vertreter im Inland ist auszugehen, wenn dieser aufgrund einer allgemeinen, nicht nur für den Einzelfall getroffenen Regelung der Beziehungen und für eine gewisse Dauer im Inland diese Geschäfte tätigt.

  2. Ein nur gelegentlicher Aufenthalt im Inland reicht nicht aus.

  3. Der ständige Vertreter muss keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1626
EFG 2003 S. 1626 Nr. 22
DAAAB-11236

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