Nur wenn die Treuhandvereinbarung nachgewiesen, ernst gemeint und tatsächlich durchgeführt wird, ist ein Treuhandverhältnis
anzuerkennen.
Wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge muss das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse
eindeutig erkennbar sein.
Zieht ein Treugeber aus einem Treuhandvertrag keine Konsequenzen und nimmt er weder an Gesellschafterversammlungen teil, noch
erteilt er dem Treuhänder Weisungen hinsichtlich des Treuhandanteils, so ist der Treuhandvertrag nicht anzuerkennen.
Wird im Zusammenhang mit der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ein Wettbewerbsverbot
mit eigener wirtschaftlicher Bedeutung vereinbart, gehört die Entschädigung für das Wettbewerbsverbot nicht zum Veräußerungsentgelt
nach § 17 Abs. 2 EStG. Vielmehr stellt das Entgelt eine Einnahme für eine Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG dar.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 492 VAAAB-11230
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