Einheitliche und gesonderte Feststellung bei Nutzung durch
Miteigentümer bzw. Mitgesellschafter
Leitsatz
Bei Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung ist eine gesonderte Feststellung der Einkünfte
durchzuführen, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich den Tatbestand der
Vermietung und Verpachtung verwirklichen und dadurch Einkünfte erzielen.
Hierzu zählen neben Personengesellschaften auch
Miteigentumsgemeinschaften. Es kann jedoch nicht ohne Weiteres in allen
Fällen, in denen das Mietobjekt in Miteigentum steht oder sich im Eigentum
einer Personengesellschaft befindet, von einer gemeinschaftlichen
Verwirklichung des Tatbestandes der Vermietung und Verpachtung ausgegangen
werden.
In den Fällen der
Vermietung eines bebauten Grundstücks, das im Eigentum mehrerer Personen
steht, kommt eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Vermietungsvorgang, soweit er auf
den nutzenden Miteigentümer oder Gesellschafter entfällt, eine
Umqualifizierung erfährt. Denn der Vermietungsvorgang stellt sich bei
diesem Miteigentümer oder Gesellschafter in Höhe seines
Miteigentumsanteils bzw. ideellen Anteils an der Gesamthand als
„Eigennutzung„ dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1122 Nr. 18 EFG 2003 S. 1135 EFG 2003 S. 1135 Nr. 16 OAAAB-11228
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