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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss v. - 10 V 118/02 EFG 2002 S. 1613

Gesetze: FGO § 114, ZPO § 920 Abs. 2, EStG § 48b

Die Behauptung, dass Unternehmen bei Nichtvorlage der Freistellungsbescheinigung Aufträge nicht erteilen oder erteilte Aufträge stornieren, ist grundsätzlich mindestens durch Angabe der entsprechenden Auftraggeber glaubhaft zu machen

Leitsatz

  1. Wird im Wege der einstweiligen Anordnung die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG mit der Begründung begehrt, mehrere Auftraggeber hätten bereits erteilte Aufträge wieder zurückgezogen, da keine Freistellungsbescheinigung habe vorgelegt werden können, so müssen diese Auftraggeber namentlich benannt und ggf. entsprechende Schreiben über die Zurückweisung von Angeboten, den Entzug von Aufträgen o.ä. vorgelegt werden.

  2. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass einzelne Unternehmen im Hinblick auf die sie treffenden Pflichten grds. die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung verlangen und nicht bereit sind, Aufträge an Bewerber zu vergeben, die keine solchen vorlegen können.

  3. Gründe des Datenschutzes stehen der Benennung entsprechender Auftraggeber gegenüber dem Gericht nicht entgegen.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1509 Nr. 24
EFG 2002 S. 1613
EFG 2002 S. 1613 Nr. 24
UAAAB-11226

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