Erzielung von Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit durch Verkauf unterschlagener Waren; gewinnmindernde Berücksichtigung
von Schadensersatzverpflichtungen aufgrund eines Schuldanerkenntnisses; Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten
Leitsatz
1) Ein Steuerpflichtiger, der durch Untreuehandlungen gegenüber seinem früheren Arbeitgeber erlangte Waren an andere Firmen
verkauft, erzielt mit den Verkaufserlösen Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit; die Gewinnerzielungsabsicht wird weder durch
den Umstand ausgeschlossen, dass die Erlöse unter dem Marktpreis liegen, noch dadurch, dass der Steuerpflichtige bei Entdeckung
der Taten mit Schadensersatzforderungen seines früheren Arbeitgebers rechnen muss.
2) Im Rahmen des Betriebvermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1 EStG sind Schadensersatzverpflichtungen des Steuerpflichtigen
(hier: aufgrund eines Schuldanerkenntnisses) gegenüber seinem früheren Arbeitgeber in der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres
als Verbindlichkeiten anzusetzen, in dem der Steuerpflichtige mit einer Inanspruchnahme rechnen muss, spätestens jedoch in
der Bilanz des Jahres, in dem ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel gegen ihn vorliegt.
3) Für die Schadensersatzverpflichtung des Steuerpflichtigen gegenüber seinem früheren Arbeitgeber kann eine Rückstellung
wegen ungewisser Verbindlichkeiten bereits in dem Bilanzierungszeitraum gebildet werden, in dem die Ersatzansprüche aufgrund
der Entdeckung der Straftaten konkretisierbar sind und der Arbeitgeber mit dem Verlangen nach einer Schuldurkunde gezeigt
hat, dass er den Steuerpflichtigen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will.
4) Wird in dem Strafverfahren wegen Untreue und Urkundenfälschung die Schuldunfähigkeit des Steuerpflichtigen aufgrund eines
Sachverständigengutachtens verneint, kann für den der Unterschlagung der Waren nachfolgenden Akt des Verkaufs auf "eigene"
Rechnung und die Nichtdeklarierung der Einkünfte hieraus kein anderer Maßstab gelten.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1291 WAAAB-11166
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