Kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn bei Veräußerung eines Teilbereichs einer Arztpraxis
Leitsatz
Die Veräußerung des allgemeinmedizinischen Teilbereichs einer ärztlichen Praxis ist keine steuerbegünstigte Veräußerung einer
Teilpraxis, wenn der Veräußerer weiterhin die Tätigkeitsbereiche "Psychotherapie" ind "Traditionelle Chinesische Medizin"
ausübt, denn die einzelnen Tätigkeitsbereiche, bei denen jeweils die Behandlung von Patienten im Vordergrund steht, haben
nicht eine so weitgehende organisatorische Selbständigkeit erlangt, dass sie Teilbetrieben im gewerblichen Bereich gleichgestellt
werden können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 327 EFG 2002 S. 327 Nr. 6 SAAAB-11163
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