Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen durch den Benennungsberechtigten - Betätigung als Zwischenhändler
Leitsatz
Der Benennungsberechtigte verfolgt eigene wirtschaftliche Interessen und tritt somit als Zwischenhändler auf, wenn er durch
das ihm eingeräumte Benennungsrecht die Möglichkeit erhält, das Risiko eines Ausfalls seiner dem Veräußerer gewährten Kredite
zu verringern, indem er selbst nach Wohnungskäufern suchen und allein bestimmen kann, wann und in welchem Ausmaß ein höherer
als der vereinbarte Mindestpreis zu zahlen ist.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1266 EFG 2003 S. 1266 Nr. 17 QAAAB-11142
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