Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen auch bei geringfügiger Abweichung in der tatsächlichen Durchführung anzuerkennen
Leitsatz
1) Aus dem Umstand, dass ein Vermögensübergeber über einen längeren Zeitraum hinweg von seinem Recht, eine Anpassung der Rente
zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht hat, lässt sich noch nicht folgern, der Übergabevertrag sei nicht wie vereinbart durchgeführt
worden (Abweichung von und ,
Nichtzulassungsbeschw. eingelegt).
2) Die Nichtbeachtung einer vereinbarten Wertsicherungsklausel ist für die Anerkennung der dauernden Last auch dann unschädlich,
wenn sich die Rente bei Befolgung der Wertsicherungsklausel mehr als verdoppelt hätte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 454 Nr. 9 EFG 2001 S. 489 YAAAB-11122
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