1) Für einen fristgerechten Antrag nach § 13a Abs. 2 S. 2 EStG a.F. ist nicht erforderlich, daß der Antrag auf dem von der
Finanzverwaltung entwickelten Formblatt Anlage L gestellt wird. Ausreichend ist, wenn aus dem Verhalten des Steuerpflichtigen
zu entnehmen ist, daß ein entsprechender Antrag gestellt werden soll.
2) Für einen wirksamen Antrag ist gemäß § 13a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG a.F. erforderlich, daß für das erste Wirtschaftsjahr
die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Da nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auch die Betriebseinnahmen
aufzuzeichnen sind, gehen hierdurch begründete Aufzeichnungspflichten für das Erstjahr über die Aufzeichnungspflichten des
§ 4 Abs. 3 EStG hinaus.
3) Ist ein Antrag nach § 13a Abs. 2 a.F. auf Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG unwirksam, ist der Gewinn nach § 13a Abs.
1 EStG a.F. zu ermitteln.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1158 EFG 2003 S. 1158 Nr. 16 CAAAB-11083
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