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FG Münster Urteil v. - 5 K 8109/98 U EFG 2003 S. 131

Gesetze: AO 1977 § 169 Abs 2 S 1, AO 1977 § 169 Abs 2 S 1 Nr 2, AO 1977 § 170 Abs 2, AO 1977 § 170 Abs 2 Nr 1, AO 1977 § 171 Abs 4, AO 1977 § 202 Abs 1, AO 1977 § 202 Abs 1 S 3, AO 1977 § 169 Abs 2

Festsetzungsverjährung

Bestimmung des Umfangs der Ablaufhemmung durch die Prüfungsanordnung - Beginn der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO - Maßgeblichkeit der 1. Gesetzesalternative bei Stattfinden einer Schlussbesprechung

Leitsatz

1) Auch eine nach Vornahme tatsächlicher Prüfungshandlungen ergehende Betriebsprüfungsanordnung bestimmt - insbesondere wenn es sich um eine Ergänzung der ursprünglichen Anordnung handelt - den Rahmen, innerhalb dessen eine Ablaufhemmung eintreten kann.

2) Nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO beginnt die Befristung der Ablaufhemmung in erster Linie mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat; auf das Kalenderjahr, in dem die letzten Ermittlungen stattgefunden haben, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur abzustellen, wenn die Schlussbesprechung unterblieben ist.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 131
EFG 2003 S. 131 Nr. 3
XAAAB-11076

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