Bestimmung des Umfangs der Ablaufhemmung durch die Prüfungsanordnung - Beginn der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 3
AO - Maßgeblichkeit der 1. Gesetzesalternative bei Stattfinden einer Schlussbesprechung
Leitsatz
1) Auch eine nach Vornahme tatsächlicher Prüfungshandlungen ergehende Betriebsprüfungsanordnung bestimmt - insbesondere
wenn es sich um eine Ergänzung der ursprünglichen Anordnung handelt - den Rahmen, innerhalb dessen eine Ablaufhemmung eintreten
kann.
2) Nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO beginnt die Befristung der Ablaufhemmung in erster Linie mit Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat; auf das Kalenderjahr, in dem die letzten Ermittlungen stattgefunden haben, ist
nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur abzustellen, wenn die Schlussbesprechung unterblieben ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 131 EFG 2003 S. 131 Nr. 3 XAAAB-11076
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.