Bestimmung des Umfangs der Ablaufhemmung durch die Prüfungsanordnung - Beginn der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 3
AO - Maßgeblichkeit der 1. Gesetzesalternative bei Stattfinden einer Schlussbesprechung
Leitsatz
1) Auch eine nach Vornahme tatsächlicher Prüfungshandlungen ergehende Betriebsprüfungsanordnung bestimmt - insbesondere
wenn es sich um eine Ergänzung der ursprünglichen Anordnung handelt - den Rahmen, innerhalb dessen eine Ablaufhemmung eintreten
kann.
2) Nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO beginnt die Befristung der Ablaufhemmung in erster Linie mit Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat; auf das Kalenderjahr, in dem die letzten Ermittlungen stattgefunden haben, ist
nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur abzustellen, wenn die Schlussbesprechung unterblieben ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 131 EFG 2003 S. 131 Nr. 3 XAAAB-11076
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.