Ermäßigter Steuersatz für die Lieferung von vollständig mit der Hand geschaffenen Gemälden, Zeichnungen, Collagen und ähnlichen
dekorativen Bildwerken (Gestaltung von Kirchenfenstern) sowie Originalerzeugnissen der Bildhauerkunst (Gestaltung eines Tabernakels)
Leitsatz
1) Für das Vorliegen von "Gemälden" und "Zeichnungen" i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG i.V.m. Nr. 53 der dazugehörigen
Anlage und Position 97.01 des Zolltarifs ist es unerheblich, auf welchen Stoffen sich diese Werke befinden, ob sie in einer
bestimmten überkommenen oder in einer davon abweichenden, zeitgenössischen Technik hergestellt worden sind und ob sie einen
besonderen künstlerischen Wert haben.
2) Ob - auch handgefertigte - Werke als nicht steuerbegünstigte gewerbliche Erzeugnisse (Handelswaren) anzusehen sind oder
als dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegende Kunstgegenstände, richtet sich danach, ob ihr
künstlerischer Eindruck vorherrscht und ihr Erscheinungsbild in der Weise prägt, dass die praktische Nutzungsmöglichkeit zweitrangig
erscheint.
3) Zu den "Originalerzeugnissen der Bildhauerkunst aus Stoffen aller Art" i.S. der Position 97.03 des Zolltarifs gehören -
ungeachtet der angewandten Technik und des verwendeten Materials - alle dreidimensionalen künstlerischen Produktionen, die
nicht den Charakter einer Handelsware haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1003 EFG 2002 S. 1003 Nr. 15 TAAAB-11073
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