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FG MÜNSTER Beschluss v. - 4 V 1521/00 E, VSt EFG 2000 S. 1229

Gesetze: AO 1977 § 370 Abs 1, AO 1977 § 370 Abs 1 Nr 2, AO 1977 § 235 Abs 3, AO 1977 § 235 Abs 3 S 3, AO 1977 § 238

Steuerhinterziehung

Vorsätzliche Begehung bei Nichtabgabe von Steuererklärungen; kein Einfluss späterer Steuerbescheid-Änderung auf die Höhe von Hinterziehungszinsen

Leitsatz

Es liegt jedenfalls bedingter Vorsatz zur Steuerverkürzung vor, wenn angesichts der jahrzehntelangen Diskussion um die Zinsbesteuerung und der Hinweise auf die Steuerpflicht von Zinserträgen durch die Banken erhebliche Kapitaleinkünfte bzw. -vermögen nicht erklärt worden und zuletzt die Gelder nach Luxemburg transferiert worden sind. Die Höhe der Hinterziehungszinsen wird durch eine Änderung der Steuerfestsetzung nach Ende des Zinslaufes nicht berührt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1229
JAAAB-11033

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