Vorsätzliche Begehung bei Nichtabgabe von Steuererklärungen; kein Einfluss späterer Steuerbescheid-Änderung auf die Höhe von
Hinterziehungszinsen
Leitsatz
Es liegt jedenfalls bedingter Vorsatz zur Steuerverkürzung vor, wenn angesichts der jahrzehntelangen Diskussion um die Zinsbesteuerung
und der Hinweise auf die Steuerpflicht von Zinserträgen durch die Banken erhebliche Kapitaleinkünfte bzw. -vermögen nicht
erklärt worden und zuletzt die Gelder nach Luxemburg transferiert worden sind. Die Höhe der Hinterziehungszinsen wird durch
eine Änderung der Steuerfestsetzung nach Ende des Zinslaufes nicht berührt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 1229 JAAAB-11033
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