Halbteilungsgrundsatz gilt
nicht bei der Einkommensteuer; Posten der Belastungsrechnung
Leitsatz
1) Der vom Bundesverfassungsgericht
entwickelte sog. Halbteilungsgrundsatz entfaltet für andere Steuerarten
als die Vermögensteuer keine Bindungswirkung nach § 31
Bundesverfassungsgerichtsgesetz.
2) Allein ein Steuersatz bei der
Einkommensteuer von über 50% führt noch nicht zur
Verfassungswidrigkeit. Als Ausgangsgröße für den
Belastungsvergleich ist auf einen Wert unterhalb der Bruttoeinnahme und
oberhalb des zu versteuernden Einkommens, am ehesten auf den Gesamtbetrag der
Einkünfte, abzustellen. Kirchensteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Umsatzsteuer
und Solidaritätzuschlag sind in die Belastungsrechnung nicht
einzubeziehen. Die Einbeziehung von Gewerbesteuer ist zumindest
äußerst fraglich.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 1335 EAAAB-11026
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