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FG MÜNSTER Urteil v. - 4 K 5045/98 E EFG 2000 S. 1335

Gesetze: GG Art 14 Abs 1BVerfGG § 31

Halbteilungsgrundsatz

Halbteilungsgrundsatz gilt nicht bei der Einkommensteuer; Posten der Belastungsrechnung

Leitsatz

1) Der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte sog. Halbteilungsgrundsatz entfaltet für andere Steuerarten als die Vermögensteuer keine Bindungswirkung nach § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz.

2) Allein ein Steuersatz bei der Einkommensteuer von über 50% führt noch nicht zur Verfassungswidrigkeit. Als Ausgangsgröße für den Belastungsvergleich ist auf einen Wert unterhalb der Bruttoeinnahme und oberhalb des zu versteuernden Einkommens, am ehesten auf den Gesamtbetrag der Einkünfte, abzustellen. Kirchensteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Umsatzsteuer und Solidaritätzuschlag sind in die Belastungsrechnung nicht einzubeziehen. Die Einbeziehung von Gewerbesteuer ist zumindest äußerst fraglich.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1335
EAAAB-11026

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