2) Wird die Durchsetzung des Steueranspruchs bereits wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt, kann im
Rahmen der Interessenabwägung nicht angenommen werden, das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung sei
ausnahmsweise höher zu bewerten als das Interesse des Antragstellers an der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (a.A. , EFG 2003, 557).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1317 EFG 2003 S. 1317 Nr. 18 GAAAB-11021
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