Aufwendungen für eine Fahrlehrerausbildung als vorweggenomme WK
Leitsatz
Auch wenn ein Steuerpflichtiger bisher noch keine einzige Berufsausbildung schulmäßig abgeschlossen hat, können Aufwendungen
für eine spätere erstmalig abgeschlossene und sodann ausgeübte Berufstätigkeit Werbungskosten sein, die nicht dem beschränkten
Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterfallen, wenn er zuvor schon eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, die seine
Lebensgrundlage darstellte.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 497 Nr. 9 EFG 2003 S. 988 EFG 2003 S. 988 Nr. 14 INF 2003 S. 606 Nr. 16 WAAAB-11007
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