Einnahmen aus
Grasgewinnung und Verpachtung/Erbbaurechtsüberlassung von Weideland, das
danach stückweise veräußert wird, als solche aus LuF
Leitsatz
1) Ausgehend von einer eigenen
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung von Grund und Boden durch Grasgewinnung
kann sich diese auch über die schrittweise Verpachtung an Dritte für
deren Landwirtschaft fortsetzen, solange der Verpächter keine
Betriebsaufgabe erklärt. Dasselbe gilt bei der Bestellung von
Erbbaurechten.
2) Werden Grundstücke
später veräußert, so ergeben sich steuerpflichtige
Betriebsvermögensveräußerungsgewinne.
3) Für die Qualifikation des
Grundvermögens als landwirtschaftlich kommt es nur auf eine Entnahme,
nicht aber auf den Übergang zur Überschussrechnung nach
§ 4 Abs. 3 EStG
an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1593 EFG 2002 S. 1593 Nr. 24 MAAAB-10997
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