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FG Münster Urteil v. - 4 K 1249/00 F EFG 2002 S. 1593

Gesetze: EStG § 4 Abs 1 S 4, EStG § 4 Abs 3, EStG § 13, EStG § 4 Abs 1

Einkunftsartbestimmung:

Einnahmen aus Grasgewinnung und Verpachtung/Erbbaurechtsüberlassung von Weideland, das danach stückweise veräußert wird, als solche aus LuF

Leitsatz

1) Ausgehend von einer eigenen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung von Grund und Boden durch Grasgewinnung kann sich diese auch über die schrittweise Verpachtung an Dritte für deren Landwirtschaft fortsetzen, solange der Verpächter keine Betriebsaufgabe erklärt. Dasselbe gilt bei der Bestellung von Erbbaurechten.

2) Werden Grundstücke später veräußert, so ergeben sich steuerpflichtige Betriebsvermögensveräußerungsgewinne.

3) Für die Qualifikation des Grundvermögens als landwirtschaftlich kommt es nur auf eine Entnahme, nicht aber auf den Übergang zur Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1593
EFG 2002 S. 1593 Nr. 24
MAAAB-10997

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