Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung bei rückzuübertragendem Grundstück
Leitsatz
1) Die Schenkung eines Grundstücks, das in das Volkseigentum der DDR überführt und dessen Rückübertragung beantragt worden
ist, ist frühestens in dem Zeitpunkt ausgeführt, in dem das zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen hierüber entschieden
und das Eigentum dem Beschenkten übertragen hat.
2) Ist der Schenker vor diesem Zeitpunkt verstorben, so ist diese Schenkung beim Erwerb von Todes wegen nicht als Vorschenkung
zu berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2002 S. 1477 Nr. 29 DStRE 2002 S. 901 Nr. 14 EFG 2002 S. 704 EAAAB-10978
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