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FG Münster Urteil v. - 3 K 2537/97 Erb EFG 2001 S. 404

Gesetze: AO 1977 § 165

Verwaltungsverfahren

Vorläufigkeitsvermerk - Änderungsbescheid nach bestandskräftiger vorläufiger Steuerfestsetzung

Leitsatz

Gegen einen auf § 165 Abs. 2 AO gestützten Änderungsbescheid kann nicht eingewandt werden, der ursprüngliche Bescheid habe nicht vorläufig ergehen dürfen. Ist der ursprüngliche Bescheid bestandskräftig, kommt es nur noch darauf an, welchen Umfang der Vorläufigkeitsvermerk hatte. Dies gilt nur, soweit es grundsätzlich möglich war, den Bescheid wegen unklarer Tatsachen vorläufig zu erlassen, nicht hingegen, wenn zur Zeit des Erlasses des Bescheides ein Vorläufigkeitsvermerk nicht zulässig war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 404
CAAAB-10970

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