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FG Münster Urteil v. - 2 K 7511/97 E EFG 2001 S. 350

Gesetze: EStG § 6b Abs 7

Bilanzen

Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG bei Rumpfwirtschaftsjahr

Leitsatz

1. Der Gewinnzuschlag nach § 6 b Abs. 7 EStG ist auch dann in voller Höhe anzusetzen, wenn die Auflösung der Rücklage in einem Rumpfwirtschaftsjahr erfolgt.

2. Der Gewinnzuschlag ist unabhängig von der Höhe des tatsächlichen Zinsvorteils.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 350
UAAAB-10951

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