1) Der Umstand, dass dem Leistungsempfänger im USt-Voranmeldungsverfahren die Vorsteuern erstattet worden sind, schliesst
eine spätere Haftung für diese Steuerbeträge nach § 55 UStDV nicht aus.
2) Im Voranmeldungsverfahren des Leistungsempfängers braucht das FA auf eine eventuell bestehende Einbehaltungs- und Abführungspflicht
nicht hinzuweisen
3) Ein Besteuerungsverfahren des Leistenden im Inland schließt eine Haftungsinanspruchnahme des Leistungsempfängers nicht
aus.
4) Der Leistungsempfänger kann auch dann in Haftung genommen werden, wenn die USt beim Leistenden wegen Vermögensverfalls
uneinbringlich geworden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1028 Nr. 16 EFG 2002 S. 650 EFG 2002 S. 650 Nr. 10 XAAAB-10869
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