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FG Münster Urteil v. - 15 K 5658/99 U EFG 2002 S. 650

Gesetze: UStG § 18 Abs 8 S 1, UStG § 18 Abs 8 S 1 Nr 1, UStG § 18 Abs 8 S 2, UStG § 18 Abs 8 S 2 Nr 3, UStDV § 51 Abs 1, UStDV § 51 Abs 1 Nr 1, UStDV § 51 Abs 2, UStDV § 51 Abs. 3, UStDV § 51 Abs. 3 S 1, UStDV § 54, UStDV § 55, UStDV § 57 Abs 2, UStDV § 57 Abs 2 S 2, UStG § 18 Abs 8

Umsatzteuer:

Zur Haftung nach § 55 UStDV

Leitsatz

1) Der Umstand, dass dem Leistungsempfänger im USt-Voranmeldungsverfahren die Vorsteuern erstattet worden sind, schliesst eine spätere Haftung für diese Steuerbeträge nach § 55 UStDV nicht aus.

2) Im Voranmeldungsverfahren des Leistungsempfängers braucht das FA auf eine eventuell bestehende Einbehaltungs- und Abführungspflicht nicht hinzuweisen

3) Ein Besteuerungsverfahren des Leistenden im Inland schließt eine Haftungsinanspruchnahme des Leistungsempfängers nicht aus.

4) Der Leistungsempfänger kann auch dann in Haftung genommen werden, wenn die USt beim Leistenden wegen Vermögensverfalls uneinbringlich geworden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1028 Nr. 16
EFG 2002 S. 650
EFG 2002 S. 650 Nr. 10
XAAAB-10869

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