Auflösungsverlust nach § 17 EStG; Haftungsverbindlichkeiten als Werbungskosten
Leitsatz
1) Wird der Steuerpflichtige für Verbindlichkeiten seiner Kapitalgesellschaft in Anspruch genommen, kommt eine Berücksichtigung
nach § 17 EStG nur in Betracht, wenn die Hingabe der zugrunde liegenden Sicherheit - hier Grundschuldbestellung - gesellschaftsrechtlich
veranlaßt war. Hieran fehlt es, wenn die Sicherheit von der Mutter des Steuerpflichtigen ohne weitere Absprachen bestellt
wurde und der Steuerpflichtige nach deren Tod aus der Grundschuld in Anspruch genommen wird.
2) Bürgschaftsverpflichtungen, die wegen Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Bürgen im Zeitpunkt der Veranlagung
für diesen keine gegenwärtige Belastung darstellen, können bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 17 EStG nicht berücksichtigt
werden.
3) Haftungsschulden aus Pflichtverletzungen als Gesellschafter-Geschäftsführer können im Jahr der tatsächlichen Zahlung als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1469 EFG 2003 S. 1469 Nr. 20 DAAAB-10867
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