1. Bei der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des Vaters als außergewöhnliche Belastung sind bei der Berechnung des
abzugsfähigen Betrages die Einkünfte des in einer Ehe- und Haushaltsgemeinschaft lebenden Sohnes als gemeinsame Einkünfte
von diesem und seiner Ehefrau nach der Einheitsbetrachtung zu erfassen.
2. Die Einkünfte sind daher nur hälftig als schädliche Einkünfte des Sohnes i.S.d. § 33a Abs. 1 S.4 EStG zu behandeln.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1010 EFG 2003 S. 1010 Nr. 14 INF 2003 S. 570 Nr. 15 KAAAB-10817
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