1) Ein steuerfreier Sanierungsgewinn i.S.v. § 3 Nr. 66 EStG kommt nur bei Sanierungseignung des Forderungserlasses und Sanierungsabsicht
des auf eine Forderung verzichtenden Gläubigers in Betracht. An der erforderlichen Sanierungseignung fehlt es beim Erlaß nur
durch einen Gläubiger. Eine Sanierungsabsicht scheidet beim Erlaß durch den Konkursverwalter aufgrund dessen besonderer Rechtsstellung
aus.
2) Für Gewinne, die der Steuerpflichtige während oder nach dem Betriebsaufgabevorgang aus der Abwicklung üblicher Geschäfte
erzielt, kommt eine Tarifbegünstigung nach §§ 16, 34 EStG nicht in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 737 Nr. 13 EFG 2003 S. 1461 EFG 2003 S. 1461 Nr. 20 FAAAB-10781
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