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FG MÜNSTER Urteil v. - 11 K 1590/97 F EFG 2000 S. 565

Gesetze: AO 1977 § 170 Abs 2 Nr 1 S 1, AO 1977 § 39 Abs 2 Nr 2, EStG § 17 Abs 1 S 1, EStG § 17 Abs 1 S 3

Personengesellschaften

Gewinnzurechnung bei Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung durch die vermögensverwaltende PersGes

Leitsatz

1. Die Feststellungserklärung für eine Personengesellschaft bezieht sich auf die gesamten Einkünfte der Gesellschaft. Die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit einer abgegebenen Steuererklärung steht dem Beginn der Festsetzungsfrist entsprechend § 170 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO erst entgegen, wenn die Erklärung derart lückenhaft ist, dass sie praktisch auf die Nichteinreichung einer Erklärung hinausliefe.

2. Gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, die - abgesehen von dem Besteuerungstatbestand des § 17 EStG - keine Gewinneinkünfte erzielt (vermögensverwaltende Personengesellschaft), so sind die Anteilsrechte für Zwecke der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen gemäß § 17 EStG den Gesellschaftern nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig, d.h. so zuzurechnen, als ob sie an den Anteilsrechten zu Bruchteilen berechtigt wären. Ein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG kann deshalb nicht einheitlich und gesondert auf der Ebene der Personengesellschaft festgestellt werden.

3. Verzichtet ein Steuerpflichtiger entgeltlich auf ein ihm unterbreitetes schuldrechtliches und unwiderruflich gemachtes Angebot zum Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, begründet dieses keine Veräußerung im Sinne des § 17 EStG, wenn er an der Kapitalgesellschaft nicht beteiligt war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 565
PAAAB-10769

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