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FG MÜNSTER Urteil v. - 11 K 1372/00 Kg EFG 2001 S. 222

Gesetze: EStG § 63 Abs 1EStG § 32 Abs 4EStG § 32 Abs 4 S 1EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst aEStG §32 Abs 4 S 2 EStG § 32 Abs 4 S 6EStG § 32 Abs 4 S 7

Kindergeld

Kindergeldanspruch bei Beginn einer Ausbildung während der formellen Fortdauer des Zivildienstes

Leitsatz

1. Für Kinder, die in einem Wehr- oder Zivildienstverhältnis stehen, besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Es ist - ungeachtet eines vorzeitigen Ausbildungsbeginns - auf das formelle Bestehen des Zivildienstverhältnisses abzustellen.

2. Der Zivildienstsold ist als Bezüge im Sinne des § 32 Abs 4 S 2 EStG anzusehen.

3. Die Dienstanweisungen zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG) binden als norminterpretierende Verwaltungsvorschriften das Finanzgericht nicht.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 222
FAAAB-10768

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