FG Münster Urteil v. - 11 K 4301/00 Kg EFG 2002 S. 1208
Gesetze: EStG § 65 Abs 1 Nr 2AO 1977 § 165 Abs 2AO 1977 § 165 Abs 2 S 1AO 1977 § 177 Abs 1 Verordnung EWG Nr. 574/72 des Rates vom über die Durchführung der Verordnung EWG Nr. 1408/71 des Rates vom Art 10 Abs 1 a Verordnung EWG Nr. 574/72 des Rates vom über die Durchführung der Verordnung EWG Nr. 1408/71 des Rates vom Art 10 Abs 1 b Verordnung EWG Nr. 1408/71 des Rates vom Art 73 Verordnung EWG Nr. 1408/71 des Rates vom Art 74 EStG § 65 Abs 1
Verfahren:
Befugnis des Arbeitsamts zur Änderung einer gemäß § 165 Abs. 1 AO vorläufigen Kindergeldfestsetzung im Hinblick auf § 177
Abs. 1 AO - Ruhen des Kindergeldanspruchs in Höhe des (konkreten) Anspruchs auf britische Familienbeihilfe
Leitsatz
1) Der Anspruch der Kindesmutter auf Kindergeld nach deutschem Recht ruht bereits dann in Höhe des Familienbeihilfeanspruchs
des Vaters nach britischem Recht, wenn ein solcher Anspruch (konkret) besteht; ob der Vater diesen Anspruch tatsächlich geltend
gemacht oder Familienbeihilfe nach britischem Recht tatsächlich bezogen hat, ist unbeachtlich.
2) Allein der Umstand, dass es britische Familienleistungen gibt, führt nicht zu deren Anrechnung auf den deutschen Kindergeldanspruch;
dieser ruht vielmehr nur dann, wenn gleichzeitig ein (konkreter) Anspruch auf britische Familienleistungen besteht, d.h. wenn
die im britischen Recht normierten Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1208 EFG 2002 S. 1208 Nr. 19 FAAAB-10742
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