1) Das Arbeitszimmer stellt nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung dar, wenn die erbrachte Arbeit - ausweislich
von Fahrtenbüchern und Angaben zu Ver-pflegungsmehraufwendungen - nicht unerheblich auch von einer Außendiensttätigkeit mit
geprägt ist.
2) Tage, an denen die Arbeit wegen Urlaub oder Krankheit insgesamt ausfällt, haben bei der Frage nach dem Arbeitszimmer als
Mittelpunkt der beruflichen Betätigung für dessen mögliche berufliche Nutzung außer Betracht zu bleiben.
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 409 Nr. 7 EFG 2001 S. 1113 EFG 2001 S. 1113 Nr. 17 AAAAB-10735
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