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FG Münster Urteil v. - 10 K 5095/97 I

Gesetze: BewG § 68 Abs 2BewG § 68 Abs 2 Nr 2 InvZulG § 2 Abs 1

Fördermittel:

Investitionszulagen für Brand- und Einbruchmeldeanlagen

Leitsatz

In ein Betriebsgebäude fest eingebaute Brand- und Einbruchmeldeanlagen sind nur dann Betriebsvorrichtungen, wenn sie in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem in dem Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb stehen und nicht nur der Benutzung des Gebäudes dienen. Dies ist, unabhängig davon, ob die Anlagen für die Ausübung des Gewerbebetriebs nützlich, notwendig oder gar vorgeschrieben sind, nur dann der Fall, wenn zwischen den Anlagen und dem Betriebsablauf ein ähnlich enger Zusammenhang besteht, wie er bei einer Maschine üblicherweise vorliegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAB-10698

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