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FG Münster Urteil v. - 10 K 4774/99 Kg EFG 2002 S. 1398

Gesetze: EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 6, EStG § 32 Abs 4 S 7, EStG § 32 Abs 4

Kindergeld:

Sonderzuwendungen an Auszubildenden als anrechenbare Einkünfte

Leitsatz

Anrechenbare Einkünfte und Bezüge des Kindes sind solche, die den Monaten, in denen die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld gegeben sind, wirtschaftlich zuzurechnen sind. Sonderzuwendungen an einen Auszubildenden sind dabei allen Ausbildungsmonaten zuzuordnen, auch wenn sie während der Zeit der Minderjährigkeit zugeflossen sind.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1398
EFG 2002 S. 1398 Nr. 21
OAAAB-10697

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