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Finanzgericht Münster Urteil v. - 12 K 5708/99

Kindergeld für ein in Ausbildung befindliches behindertes Kind

Leitsatz

Ein behindertes Kind ist erst dann imstande sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensbedarfs ausreicht. Der Grundbedarf kann sich für die Jahre 1997 und 1998 nach dem am Existenzminimum eines Alleinstehenden orientierten Betrag von 12.000 DM bzw. 12.360 DM richten. Für den behinderungsbedingten Mehrbedarf kann bei fehlendem Einzelnachweis der maßgebliche Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG als Anhalt dienen..

Fundstelle(n):
GAAAB-10691

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