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Finanzgericht München Beschluss v. - 6 V 3607/01

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 S. 2, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Bemessungsgrundlage für Gewinntantieme

Aussetzung der Vollziehung in Sachen Gewerbesteuermessbetrag 1998

Körperschaftsteuer 1998

Leitsatz

Eine verdecktge Gewinnausschüttung ist anzunehmen, wenn die vereinbarte Bemessungsgrundlage für eine Gewinntantieme isoliert an den Jahresüberschuss anknüpft, ohne die in früheren Wirtschaftsjahren erzielten und vorzutragenden Verluste zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
RAAAB-10683

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