häusliches Arbeitszimmer eines Krankengymnasten und Psychotherapeuten
Herstellung eines räumlichen Zusammenhangs mit einer Nachbarwohnung
Leitsatz
1. Hat ein Steuerpflichtiger neben seiner Wohnung ein Appartment angemietet, das er als Büro nutzt und hat er vor den Eingangstüren
von Wohnung und Appartment eine Mauer mit einer gemeinsamen Eingangstür anbringen lassen und dadurch einen vom allgemein zugänglichen
Hausflur abgetrennten Vorraum vor beiden Wohnungen geschaffen, so handelt es sich beim Appartment um ein häusliches Arbeitszimmer
i.S.v. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b EStG.
2. Ein Krankengymnast und Psychotherapeut hat den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung nicht
im Arbeitszimmer, in dem Tätigkeiten der Vor- und Nachsorge sowie die Korrespondenz mit den Krankenkassen stattfindet, sondern
in der Klinik, in der die Behandlung der Patienten vorgenommen wird.
Fundstelle(n): HAAAB-10643
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