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Finanzgericht München Urteil v. - 9 K 3683/99 EFG 2002 S. 528

Gesetze: EStG § 1a Abs. 1 Nr. 1 S 3EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1GG Art. 3 EG Art. 12 EG Art. 18 EStG § 52 Abs. 1 HS 2

Realsplitting bei Wohnsitz des Unterhaltsempfängers in Österreich

Einkommensteuer 1994 – 1997

Leitsatz

Kann die für den Abzug der an einen in einem anderen Mitgliedstaat der EU wohnenden, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten geleisteten Unterhaltszahlungen nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG erforderliche Bescheinigung über die Besteuerung der Unterhaltszahlungen nicht erbracht werden, weil in dem jeweiligen Mitgliedstaat –wie hier: in Österreich– die Unterhaltszahlungen nicht steuerpflichtig sind, führt dies weder zur Verfassungswidrigkeit der Regelungen des § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG noch liegt ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 12 EG oder gegen das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 18 EG vor.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 824 Nr. 13
EFG 2002 S. 528
EFG 2002 S. 528 Nr. 9
NAAAB-10628

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