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Finanzgericht München Urteil v. - 9 K 3439/99 EFG 2001 S. 1532

Gesetze: EStG 1990 § 10d Abs 3 Satz 1, EStG 1990 § 10d Abs 3 Satz 2, EStG 1990 § 10d Abs 3 Satz 3, AO 1977 § 181 Abs 5, AO 1977 § 171, AO 1977 § 169, AO 1977 § 170, AO 1977 § 181 Abs 1

Feststellungsverjährung hinsichtlich der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs

Leitsatz

Für die Verjährung der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gelten die Vorschriften der §§ 169 bis 171 AO 1977 sowie die Spezialvorschriften in § 181 AO 1977, also auch die verlängerte Feststellungsfrist gemäß § 181 Abs. 5 AO 1977 mit der Folge, dass eine gesonderte Feststellung des -aus noch nicht ausgeglichenen Verlusten der Jahre 1985 bis 1989 resultierenden- Verlustabzugs zum noch solange nachgeholt werden, als für die Einkommensteuerbescheide, bei denen der Verlustvortrag zu berücksichtigen ist, noch nicht die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1532
DAAAB-10627

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