Feststellungsverjährung hinsichtlich der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs
Leitsatz
Für die Verjährung der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gelten die Vorschriften der §§ 169 bis
171 AO 1977 sowie die Spezialvorschriften in § 181 AO 1977, also auch die verlängerte Feststellungsfrist gemäß § 181
Abs. 5 AO 1977 mit der Folge, dass eine gesonderte Feststellung des -aus noch nicht ausgeglichenen Verlusten der Jahre
1985 bis 1989 resultierenden- Verlustabzugs zum noch solange nachgeholt werden, als für die Einkommensteuerbescheide,
bei denen der Verlustvortrag zu berücksichtigen ist, noch nicht die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1532 DAAAB-10627
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