Nachweispflicht für das Vorliegen durchlaufender
Posten
Aufzeichnungspflichten eines Freiberuflers
betriebliches Bankkonto bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3
EStG
Hinzuschätzung bei nicht aufklärbaren
Zuflüssen
Schätzung nach § 162 Abs. 2 AO bei
nicht aufklärbaren Zuflüssen
Einkommensteuer
1989–1991
Umsatzsteuer 1989–1991
Leitsatz
1. Honorargutschriften eines
Rechtsanwalts sind bei diesem typischerweise Betriebseinnahmen. Durchlaufende
Posten i. S. von § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG liegen nur vor, wenn feststeht,
dass es sich bei den vereinnahmten Beträgen um Fremdgelder handelt, diese
somit im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt
werden. Den Nachweis hierzu hat der Steuerpflichtige zu führen.
2. Die nach § 22 UStG bestehende
Aufzeichnungspflicht hat auch Bedeutung für die Einkommensteuer. Dem
Unternehmer bleibt es zwar grundsätzlich überlassen, ein auf seine
speziellen Verhältnisse unter Wahrung aller zu erfordernden Angaben
zugeschnittenes eigenes Ordnungsprinzip zu schaffen. Die Aufzeichnungen
müssen aber so beschaffen sein, dass das Finanzamt die Möglichkeit
hat, die Vollständigkeit der Buchung aller Geschäftsvorfälle zu
überprüfen.
3. Verzichtet der Steuerpflichtige
darauf, für private und betriebliche Geschäftsvorfälle getrennte
Konten einzurichten und wickelt er alles über dasselbe Konto ab, handelt
es sich um ein betriebliches Konto. Für alle Zuflüsse auf diesem
Konto gilt in diesem Fall die Vermutung, dass sie betrieblich veranlasst sind,
wenn nicht der Steuerpflichtige die Zuordnung zur nicht betrieblichen
Sphäre nachweist. Die Kontoauszüge und die die Kontenbewegungen
betreffenden Belege wie Eingangs- und Ausgangsrechnungen unterliegen damit der
Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AO.
4. Hat der Steuerpflichtige
hartnäckig und dauerhaft seine Mitwirkungspflicht zur Aufklärung
ungeklärter Geldzuflüsse verletzt, ist eine Hinzuschätzung
geboten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 662 Nr. 11 EFG 2003 S. 625 EFG 2003 S. 625 Nr. 9 INF 2003 S. 245 Nr. 7 LAAAB-10620
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