gesonderte Feststellung der verbleibenden negativen ausländischen Einkünfte
fehlerhafte Auswertung eines Feststellungsbescheides
Änderung des Wahlrechts nach § 34 c Abs. 2 EStG nach Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheides im Rahmen eines Änderungsbescheides
Leitsatz
1. Sind dem Stpfl. aus einer Beteiligung an einer ausländischen Grundstücksgemeinschaft negative ausländische Einkünfte zuzurechnen,
so wird über die Höhe der auf das Folgejahr nach § 2 a Abs. 1 Satz 3 EStG vorzutragenden nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte
im Bescheid über die gesonderte Feststellung der zum Schluss des Veranlagungszeitraums verbleibenden negativen Einkünfte nach
§ 2 a Abs. 1 Satz 5 EStG i.V.m. § 10 d Abs. 4 EStG verbindlich entschieden. Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte
Feststellung der ausländischen Einkünfte nach §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO ist Grundlagenbescheid i.S.v. § 171 Abs. 10 AO
für den Bescheid über die gesonderte Feststellung der zum Schluss des Veranlagungszeitraums verbleibenden negativen Einkünfte
nach § 2 a Abs. 1 Satz 5 EStG und erst der letztgenannte Bescheid ist Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerfestsetzung
des Folgejahres (mehrstufiges Feststellungsverfahren).
2. Werden dem Stpfl. in einem späteren Jahr durch Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte
positive Einkünfte aus der Beteiligung an der ausländischen Grundstücksgemeinschaft zugerechnet und kürzt das FA bei der Einkommensteuerveranlagung
die Einkünfte um verbleibende negative Einkünfte früherer Jahre aus der Beteiligung an der ausländischen Grundstücksgemeinschaft
nach § 2 a Abs. 1 Satz 3 EStG, obwohl ein Bescheid über die gesonderte Feststellung der zum Schluss des Vorjahres verbleibenden
negativen Einkünfte nach § 2 a Abs. 1 Satz 5 EStG nicht ergangen ist, hat das FA den Bescheid über die gesonderte und einheitliche
Feststellung der Einkünfte des laufenden Jahres unzutreffend ausgewertet mit der Folge, dass der Einkommensteuerbescheid nach
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zum Zweck der vollständigen Übernahme der im Grundlagenbescheid festgestellten Besteuerungsgrundlagen
korrigiert werden muss.
3. Hat der Stpfl. den Antrag nach § 34 c Abs. 2 EStG auf Abzug der ausländischen Steuer gestellt und ergeht nach Unanfechtbarkeit
des Bescheides ein Änderungsbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, so kann das Wahlrecht nach § 34 c Abs. 2 EStG neu
ausgeübt werden.
Fundstelle(n): MAAAB-10611
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