Einkünfte aus Kaitalvermögen aus einer typisch stillen Gesellschaft
Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters
aufschiebend bedingter Vertrag über eine stille Gesellschaft
Verlust der Einlage als privater Vermögensverlust
Anteil am laufenden Verlust
Leitsatz
1. Voraussetzung für einen Vertrag über eine stille Gesellschaft ist, dass sich der stille Gesellschfter zur Leistung einer
Einlage verpflichtet. Ist zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages noch völlig offen, ob der stille Gesellschafter
eine Einlage leisten muss, kommt nur ein unter der aufschiebenden Bedingung der Einlagenerbringung abgeschlossener Gesellschaftsvertrag
in Betracht.
2. Der Verlust der Einlage des stillen Gesellschafters wegen Zahlungsunfähigkeit des Inhabers der Handelsgewerbes ist ein
im Rahmen der Einkünfte aus Kaitalvermögen irrelevanter privater Vermögensverlust.
Fundstelle(n): WAAAB-10596
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