Ablaufhemmung bei Steuerfahndungsprüfung und Einleitung eines Steuerstrafverfahrens;
Nichtigkeit eines Feststellungsbescheides wegen fehlerhafter Adressierung;
Höhe der Baukosten als neue Tatsache;
AfA-Bemessungsgrundlage von erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
genutzten Wirtschftsgütern;
Schätzung der Anschaffungskosten.
Leitsatz
1. Eine Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 AO, die zum Eintritt der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO führt, setzt eine
förmliche Prüfungsanordnung nicht voraus. Unterbrechungen der Steuerfahndungsprüfung, die erst im Laufe der Prüfung
eintreten, führen nicht zum Eintreten der Festsetzungsverjährung.
2. Für die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 S. 2 AO wegen Einleitung eines Steuerstrafverfahrens ist der Ausgang des
strafrechtlichen Ermttlungsverfahrens unbeachtlich.
3. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte wird nicht dadurch rechtswidrig, dass
er keine Feststellungen über die Verteilung der Einkünfte auf die Feststellungsbeteiligten enthält. Der Bescheid ist
jedoch dann nichtig, wenn die Gemeinschafter als Adressaten des Feststellungsbescheides nicht angegeben sind. Durch
die bloße Angabe der Nachnamen aller Gemeinschafter ohne deren Vornamen und Adressen ist der Bescheid ausreichend bestimmt,
wenn durch die Verbindung der Namen mit dem Grundstück, das Gegenstand des Feststellungsbescheides ist, die Gemeinschafter
zweifelsfrei identifizierbar sind.
4. Bei der Frage der Höhe der Baukosten als Bemessungsgrundlage für die AfA handelt es sich nicht um eine Bewertungs-
oder Rechtsfrage, sondern um eine Tatsache, die – falls sie neu ist – eine Bescheidsänderung nach § 173 Abs. 1 Nr.
1 AO rechtfertigt.
5. Werden Wirtschaftsgüter, die zunächst nicht zur Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften angeschafft wurden, zu einem
späteren Zeitpunkt zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt, sind Bemessungsgrundlage für
die AfA die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, nicht die Verkehrswerte im Zeitpunkt der Umwidmung.
6. Kann die Höhe der tatsächlichen Anschaffungskosten nicht mehr ermittelt werden, müssen sie nach § 162 AO geschätzt
werden.
Fundstelle(n): NAAAB-10586
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