Häusliches Arbeitszimmer eines Krankengymnasten und Physiotherapeuten
Leitsatz
1. Ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG liegt auch dann vor, wenn dieses sich in einem
eigenen Appartement befindet, das unmittelbar an die Privatwohnung des Steuerpflichtigen angrenzt
2. Ein selbständig tätiger Krankengymnast und Physiotherapeut hat den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen
Betätigung dort, wo die Patienten überwiegend behandelt werden. Werden im häuslichen Arbeitszimmer in erster Linie büromäßige
Arbeiten durchgeführt wie die Erstellung von Operationsberichten, Verhaltensmustern für Patienten und der Schriftwechsel mit
den Krankenkassen, so befindet sich dort nicht der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung.
Fundstelle(n): TAAAB-10584
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