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FG München Urteil v. - 9 K 2271/99

Gesetze: FGO § 65 Abs. 2 S. 2, FGO § 56 Abs. 1, ZPO § 418 Abs.1, ZPO § 418 Abs. 2

Ausschlußfrist zur Bezeichung des Gegenstandes des Klagebegehrens

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Leitsatz

1. Geht erst kurz nach Ablauf der vom FG gesetzten Ausschlußfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO die Klagebegründung bei Gericht ein, so ist allein die Kürze der Fristüberschreitung kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

2. Zwar darf die in der Anordnung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO bestimmte Frist bis zu ihrem Ende genutzt werden. Wer jedoch die Überbringung der Klagebegründung so lange hinauszögert, dass es nur bei optimalen Verkehrsverhältnissen die Frist einhalten kann, muss es sich als Verschulden anrechnen lassen, wenn er die Frist nicht einhalten kann, weil unterwegs Verkehrshindernisse eintreten, da mit verkehrsbedingten Verzögerungen immer gerechnet werden muss.

Fundstelle(n):
JAAAB-10583

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