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Finanzgericht München Urteil v. - 8 K 5026/01 EFG 2002 S. 1449

Gesetze: EStG 1997 § 34 Abs. 1 S. 2EStG 1997 § 2 Abs. 5 S. 1 Halbs. 2 EStG 1997 § 2 Abs. 2 StEntlG 1999/2000/2002

Zur Ermittlung der Ausgangsgröße für die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG ist zunächst der horizontale Verlustausgleich durchzuführen

Ausgangsgröße für die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 S. 1 EstG in den Fällen des horizontalen Verlustausgleichs

Einkommensteuer 1999

Leitsatz

Ausgangsgröße für die tarifliche Einkommensteuer und damit auch für die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 S. 2 EStG ist das zu versteuernde Einkommen, also eine Größe, bei der etwaige Verluste innerhalb einer Einkunftsart bereits verrechnet sind. Da die sogenannte Fünftelregelung danach nur auf die nach Durchführung des horizontalen Verlustausgleichs noch im zu versteuernden Einkommen enthaltenen außerordentlichen Einkünfte anzuwenden ist, ist nur ein nach Verrechnung mit den laufenden Einkünften aus Gewerbebetrieb verbliebener gewerblicher Veräußerungsgewinn tarifbegünstigt.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1377 Nr. 22
EFG 2002 S. 1449
EFG 2002 S. 1449 Nr. 22
KAAAB-10574

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